Allgemeine Liefer- und
Zahlungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) für den Bezug von
Legierungen, Materialien und Geräten für zahntechnische Zwecke.
Dieser Shop wurde NUR für Fachleute aus dem Zahnlabor und Kaufleute eingerichtet!!
1. ALLGEMEINES
1.1. Für alle Aufträge gelten die nachstehenden für eine Vielzahl von Kaufverträgen aufgestellten allgemeinen Bedingungen Sie werden mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages dessen Bestandteil. Soweit sie der Besteller nicht bereits erhalten hat und deshalb kennt, werden sie ihm vor Vertragsschluss übergeben. Bei erstmaliger telefonischer Bestellung werden sie der Lieferung beigefügt. Die Bedingungen gelten dann auch für Anschlussaufträge.
1.2. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird bereits vorab hiermit widersprochen, sie gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als angenommen.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Die Verkaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Soweit die Annahme des Auftrages des Bestellers nicht schriftlich bestätigt wird, gilt die Lieferung als Annahme.
3. VERTRAGSINHALT
Soweit nach Vertragsschluss im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten eintreten, darf Verkäufer die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei ist er zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, sowie Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Käufer zumutbar sind. Käufer ist verpflichtet, Verkäufer bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn Verkäufer auf keinen Fall von den An- und Vorgaben des Käufers abweichen darf. Für vom Käufer nicht tolerierte Maße und Gewichte und für verlangte Toleranzen, die Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, gelten die handelsüblichen oder nach DIN zulässigen Abweichungen.
4. PREISE
Die Berechnung der gelieferten Waren erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
Für kleine Aufträge mit einem Nettowarenwert (nach Rabattabzug) unter Euro 100,-- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,--. Für Warenrücksendungen behalten wir uns vor, Bearbeitungskosten zu berechnen. Rücksendungen sind in allen Fällen frei Lager zu senden!
5. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Wir sind berechtigt, auch ohne besondere Vereinbarung Teillieferungen zu leisten und zu berechnen.
Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr - auch wenn Verkäufer die Kosten übernimmt - des Käufers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware oder mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eintritt der Versandbereitschaft auf ihn über.
6. UNTERSUCHUNGS-, ABNAHME- UND RÜGEPFLICHTEN DES KÄUFERS
Die Ware ist bei Entgegennahme zu untersuchen. Erkennbare Beschädigungen oder Verluste sowie Veränderungen der Stückzahl und Güte hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort sowie in jedem Fall vor Weiterverarbeitung (dies gilt insbesondere für Legierungen) schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung als mangelfrei und genehmigt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, leistet der Verkäufer bei Mangeln, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung auftreten und nachweisbar bereits bei Gefahrenübergang vorlagen, nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Käufer hat bei Fehlschlagen der Nachbesserung, frühestens jedoch ab dem 3. Nachbesserungsversuch, nach seiner Wahl ein Recht auf Wandlung oder Minderung
7.2. Ein Mangel muss dem Verkäufer unverzüglich, längstens aber innerhalb von 8 Tagen und in dem Fall vor Verarbeitung (dies gilt insbesondere für Legierungen), schriftlich angezeigt werden, andernfalls ein Mangel nicht anerkannt werden kann. Käufer hat Verkäufer zur Beseitigung des Mangels angemessene Zeit, mindestens aber 4 Wochen, und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist Verkäufer von seiner Gewährleistungspflicht befreit. Verkäufer ist berechtigt, die Mangelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen.
7.3. Mangelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn die bemängelte Ware vom Verkäufer besichtigt und geprüft werden kann. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Verkäufers an diesen zurückgesandt werden.
7.4.Ist das mangelhafte Produkt ganz oder teilweise ein Fremderzeugnis, so kann Käufer die gegen Verkäufer bestehenden Gewährleistungsrechte erst geltend machen, nachdem er vergeblich versucht hat, seine Ansprüche unmittelbar bei dem Vorlieferanten des Verkäufers außergerichtlich geltend zu machen.
7.5. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet Verkäufer im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
8. ZAHLUNGEN
8.1.Die Rechnungen sind zahlbar unverzüglich rein netto (ohne Skonto), es sei denn, andere Zahlungsmodalitäten werden ausweislich der Rechnung von Verkäufer eingeräumt. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer.
8.2. Edelmetall-Legierungen und Artikel aus Edelmetall sind stets sofort nach Rechnungserhalt rein netto (ohne Skonto) zu zahlen.
8.3. Bei Zahlungsverzug kann Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindesten aber 8 % - berechnen. Der Nachweis eines kleineren oder größeren Schadens bleibt vorbehalten.
9. ABTRETUNG
Die Abtretung und Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Verkäufers.
10.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter, Verbmischling, Be- oder Verarbeitung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit der Käufer die gelieferte Ware verarbeitet, verbindet oder vermischt, gilt Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum oder anteilsmäßiges Miteigentum an den End- oder Zwischenerzeugnissen, die der Käufer für den Verkäufer als Vorbehaltsware verwahrt.
10.3. Soweit die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware des Verkäufers mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der Verkäufer zusammen mit diesen anderen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollen wert ( einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
10.3.1.Der Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
10.3.2.Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich der Miteigentumsanteil des Verkäufers um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht Verkäufer an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zu den Rechnungswerten der Vorbehaltsware des Verkäufers zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. Auch in diesem Fall verwahrt Käufer die neue Sache für den Verkäufer.
10.4. Übersteigt der Wert den für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
10.5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange wie die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer darf sie einziehen, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Darüber hinaus erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
10.6. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter auf diese hat Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung der Pfändung oder der sonstigen Eingriffe Dritter aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von den Dritten eingezogen werden können.
11. SICHERUNGSRECHTE
11.1. Verkäufer ist berechtigt, seine dem Besteller gegenüber obliegenden Leistungen wegen eigener Ansprüche - auch bedingter oder befristeter Ansprüche - zurückzuhalten, auch wenn es an der Konnexität und/oder der Fälligkeit einer oder beider Forderungen mangelt.
11.2. Verkäufer und Käufer/Besteller sind sich einig, dass dem Verkäufer an allen in seinen Besitz gelangten oder später in seinen Besitz gelangenden Gegenständen des Käufers/Bestellers ein Pfandrecht für bestehende oder künftige - auch bedingte und befristet - Ansprüche des Verkäufers zusteht.
11.3. Kommt Käufer/Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeiten nicht nach oder gerät er mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten in Verzug, so ist der Verkäufer befugt, Sicherheiten und Pfänder zu verwerten, zur Sicherung übertragene Sachen und Rechte darf Verkäufer nach seinem besten Ermessen verwerten, insbesondere auch durch Verkauf oder Übernahme zum Tagespreis.
12. KAUF AUF PROBE
Sofern Käufer Materialien auf telefonisches oder schriftliches Angebot des Verkäufers auf Probe bestellt, gelten die Regeln über den Kauf auf Probe wie folgt: Der Kauf wird unter den aufschiebenden Bedingungen der Billigung durch den Käufer geschlossen. Sofern Käufer binnen einer Frist von 14 Tagen die überlassenen Waren nicht oder nur unvollständig zurückgesandt hat, gilt dies als Billigung der vom Käufer behaltenen Waren.
Der Kaufpreis wird nach Ablauf der Frist sofort oder entsprechend der Angaben auf der bereits mit Warenlieferung überreichter Rechnung fällig. Bei Rücksendung innerhalb der Frist kommt ein Kaufvertrag nicht zustande; eine Zahlungspflicht des Käufers entsteht nicht.
13. SONSTIGES
Erfüllungsort für beide Teile ist der Ort, wo die Ware vom Verkäufer abgesandt wird. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen. Verkäufer ist jedoch berechtigt, Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen - auch Teile davon - dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.